Nachweis der Zugehörigkeit zum besten Drittel

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 der Promotionsordnung regelt, dass eine Promotionsbewerberin oder ein Promotionsbewerber nachweisen muss, dass sie oder er mit dem zur Zulassung zur Promotion berechtigenden Studienabschluss (also z.B. Master, Magister, Diplom, Staastexamen) zum besten Drittel der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen dieser Abschlussprüfung im jeweiligen Prüfungsjahrgang oder Prüfungsdurchgangs gehört.

Dies bedeutet, dass einer Bewerbung Dokumente beigefügt werden müssen, die belegen, dass Bewerberinnen oder Bewerber mit dem in Speyer zur Zulassung zur Promotion berechtigenden Studienabschluss zu den besten 33% der erfolgreichen Studienabsolventen an ihrer bisherigen Hochschule gehören.

Sind der Bewerbung enstprechende Unterlagen oder Nachweise nicht beigefügt kann der Promotionsausschuss nicht über eine Zulassung entscheiden.

Der Nachweis kann auf unterschiedliche Art und Weise erbracht werden:

  • Verschiedene Hochschulen weisen in ihren Abschlusszeugnissen oder Diploma Supplements insbesondere für Masterstudiengänge ECTS-Noten aus; einschlägig wären hier die ECTS-Gesamtnoten A oder B.
  • Verschiedene Prüfungsämter stellen Platzziffernzeugnisse oder Rankings aus, die ausweisen, dass eine Studierende oder ein Studierender unter einer bestimmten Anzahl erfolgreicher Absolventinnen und Absolventen einen bestimmten Platz einnimmt (z.B. Platz 20 von 99); hieraus ist ableitbar, ob damit das Beste-Drittel-Kriterium erfüllt ist.
  • Verschiedene Prüfungsämter bestätigen auf Antrag in kurzen Schreiben oder E-Mails, dass eine Absolventin oder ein Absolvent zu den besten 5%, 10%, 20% oder 33% gehört.
  • Verschiedene Fachrichtungen oder Fakultäten vergeben Urkunden und Preise für die jeweiligen Jahrgangsbesten.
  • Für Absolventinnen und Absolventen der Ersten und/oder Zweiten juristischen Prüfung kann sich ein Blick in die Ausbildungsstatistiken des Bundesamtes für Justiz lohnen,  aus denen oft eine Zugehörigkeit zum besten Drittel abgeleitet werden kann.
  • Für vor 2013 absolvierte Abschlussprüfungen konnten BAföG-Empfänger einen leistungsabhängigen Teilerlass beantragen; der Bewilligungsbescheid weist die Zugehörigkeit zu den besten 30% aus.
  • ...

Sofern ein derartiges Dokument Promotionsbewerberinnen oder Promotionsbewerbern nicht bereits vorliegt, sollten sie diesbezüglich bei dem Prüfungsamt nachfragen, das ihr Abschlusszeugnis ausgefertigt hat.

 

Kann ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt werden ermöglicht es nur in begründeten Ausnahmefällen § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Promotionsordnung von der Vorlage des entsprechenden Nachweises abzusehen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn zwei auf Lebenszeit ernannte Professorinnen oder Professoren der Universität Speyer dies befürworten. Hierzu müssen sie zwei unabhängige, die bisherigen akademischen Leistungen der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers berücksichtigende Gutachten erstellen. In diesem Fall obliegt es der Promotionsbewerberin bzw. dem Promotionsbewerber, bei den jeweiligen Lehrstuhlinhaberinnen oder -inhabern selbstständig vorstellig zu werden und sich um entsprechende Gutachten zu bemühen. In diesem Fall wird empfohlen, zunächst Rücksprache mit der ins Auge gefassten Betreuerin oder dem ins Auge gefassten Betreuer der Dissertation zu halten. Sofern es sich dabei um eine Lehrstuhlinhaberin oder einen Lehrstuhlinhaber die Universität Speyer handelt kann gegebenenfalls eines der beiden Gutachten von ihr oder von ihm verfasst werden.

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 PromO

Voraussetzungen für die Annahme als Promotionsbewerberin oder als Promotionsbewerber sind:

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4. der Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der Abschlussprüfung nach Nr. 1, 2 oder 3, mit der Abschlussprüfung des Magisterstudiengangs oder der Masterstudiengänge der Universität Speyer oder mit der zweiten Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes zum besten Drittel der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen dieser Abschlussprüfung in ihrem oder seinem Prüfungsjahrgang oder Prüfungsdurchgang gehört.

Nur im begründeten Ausnahmefall: § 19 Abs. 1 Nr. 3 PromO

Ausnahmen können bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden:

...

3. von der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers absehen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn zwei auf Lebenszeit ernannte Professorinnen oder Professoren der Universität Speyer dies in zwei unabhängigen, die bisherigen akademischen Leistungen der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers berücksichtigenden Gutachten befürworten.