Uni-Speyer Xing Uni-Speyer Zugang Webseite Uni-Speyer auf Facebook



Leitlinien für die Anfertigung der Magisterarbeit

I. Allgemeine Grundsätze

1. Die schriftliche Arbeit soll zeigen, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin eine verwaltungsbezogene Thematik unter dem Blickwinkel verschiedener Disziplinen beurteilen und ggf. auch Lösungen für die aufgetretenen Probleme vorschlagen kann.
Es ist also Ihre Aufgabe, in der Magisterarbeit nachzuweisen, dass Sie diesen Anforderungen gerecht werden können.
Alle Prüfer sind gehalten, bei der Themenstellung interdisziplinäre Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. - Auch die Zweitgutachter werden ihr Augenmerk insbesondere auf diese Aspekte richten.

2. Wir haben uns verpflichtet, die Einhaltung der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens zu gewährleisten. Insbesondere ist unabdingbar, dass auch in den Magisterarbeiten

  • wörtliche Zitate nicht nur durch eine Fußnote, sondern auch im Text durch Anführungszeichen deutlich zu machen sind,
  • sinngemäße Übernahmen fremder Gedanken, die nicht wörtliche Zitate sind, belegt und kenntlich gemacht werden müssen und
  • die Wiedergabe der angeführten Positionen auch zutreffend sein muss, insbesondere nicht durch „aus dem Zusammenhang reißen" ins Gegenteil verkehrt werden darf.

3. Aus gegebenem Anlass weist der Senatsausschuss für das Aufbaustudium in Verbindung mit dem Ethikausschuss nachdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gegen die Zitierregeln mit erheblichen Sanktionen gerechnet werden muss.

a) Wird bei der Korrektur der Arbeit festgestellt, dass in erheblichen Teilen oder längeren Textpassagen fremde Texte in wörtlicher Wiedergabe ohne Kennzeichnung durch Anführungszeichen und Angabe der Quelle übernommen worden sind oder fremde Texte nur leicht verändert und ohne Angabe der Quelle eingesetzt wurden, werden solche Arbeiten künftig unbenotet zurückgewiesen. Die Prüfung gilt damit als nicht bestanden.

b) Auch bei weniger gravierenden Übernahmen ohne korrekte Kennzeichnung werden die Prüfer das als erheblichen Mangel der Arbeit bewerten und die Note gegebenenfalls bis zu null Punkten (ungenügend) absenken.

4. Durch Beschluss des Senats vom 13. Mai 2002 wurden auch die Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse der Magisterprüfung verpflichtet, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten und auch in der Ausbildung auf die Einhaltung dieser Regeln zu achten.
Über die Einhaltung der bzw. Verstöße gegen diese Regeln entscheiden die Prüfungskommissionen und ggf. der Senatsausschuss für das Aufbaustudium.

5. Mit Nichtbestehen oder Ausschluss von der weiteren Prüfung muss auch dann gerechnet werden, wenn die Magisterarbeit insgesamt oder in Teilen bereits in einem anderen Prüfungsverfahren verwendet worden ist.

6. Der Magisterarbeit ist deshalb die folgende Erklärung beizufügen: „Ich habe diese Arbeit selbst angefertigt und mich keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient. Die den benützten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen habe ich kenntlich gemacht. Diese Arbeit ist weder insgesamt noch in Teilen bisher in einem anderen Prüfungsverfahren verwendet worden. Die Arbeit wurde nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, die ich zur Kenntnis genommen habe, angefertigt." (§ 15 Abs. 5 StuPrO)
Die Erklärung ist zu unterschreiben.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird auf die Ausführungen unter Nr. 3 und 4 verwiesen.

7. Zur Veröffentlichung der Magisterarbeit bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Darüber hinaus wird auf § 18 Abs. 3 StuPrO verwiesen.

II. Besondere Hinweise

1. Die Arbeit darf:

  • 35 Seiten - plus/minus 10 % - nicht überschreiten (ohne Anhang).
  • Mit ausdrücklicher Zustimmung des Erstgutachters darf die Arbeit bis maximal 45 Seiten ausgedehnt werden.

 Erforderlich ist weiter:

  • mindestens 3 cm Rand links
  • 12er Schrift
  • 1,5 facher Zeilenabstand

2. Für Rückfragen über die schriftliche Arbeit ist ausschließlich der Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin oder sein/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterin zuständig.

3. Rücksprachen mit dem/der Zweitgutachter/Zweitgutachterin sind nicht zulässig.

4. Die Arbeit ist in zwei gebundenen Exemplaren abzugeben.
Ein Drittexemplar wird erbeten; es ist bei den EMPA-Kandidaten zwingend notwendig.

5. Der Arbeit wird ein Titelblatt vorangestellt, das mindestens enthält:

  • unseren Namen
  • das Thema der Magisterarbeit
  • Name und Anschrift des Kandidaten bzw. der Kandidatin
  • den Prüfungsjahrgang
  • den Namen des/der Erst- und - soweit bekannt - des Zweitgutachters/Zweitgutachterin

6. Welche der üblichen Zitierweisen für gedruckte Quellen Sie im Text verwenden, ist Ihnen freigestellt. Wenden Sie die von Ihnen gewählte aber konsequent und durchgehend an! Sie können u. a. wählen zwischen:

  • der Vollzitierung: Alle Angaben werden, wie unten für das Literaturverzeichnis dargelegt, in die Fußnote aufgenommen;
  • dem Harvard-System: Dabei stehen Verfasser bzw. Verfasserin, Erscheinungsjahr und Seitenzahl in runden Klammern im laufenden Text, der Vollbeleg erfolgt im Literatur-verzeichnis. Beispiel: Schon seit langem wird die Unzulänglichkeit der Prüfungsordnung beklagt (Meyer, 1985, S. 17);
  • der häufig von Juristen benutzten Kurzzitierung: Hier stehen in der Fußnote nur Autor oder Autorin, Titel (teilweise auch verkürzt) und Seitenzahl. Der Vollbeleg erfolgt ebenfalls erst im Literaturverzeichnis.

Informationen aus dem Internet sind ebenfalls kenntlich zu machen (vgl. Nr. 7 letzter Punkt). Auch unter Abbildungen und Tabellen gehören Quellenangaben.

7. Das Literaturverzeichnis muss alle von Ihnen verwendeten Literaturquellen enthalten. Umgekehrt dürfen keine Quellen enthalten sein, aus denen nicht zitiert worden ist. Wenn mit Quellen gearbeitet wurde, die Sie aber nicht zitiert haben, sollten Sie diese in einem Anhang aufführen. Unabhängig von der gewählten Zitierweise (vgl. II, Nr. 6) nennen Sie im Literaturverzeichnis:

  • Vor- und Zunamen des oder der Buchautoren und -autorinnen, den vollständigen Titel, Erscheinungsort und -jahr. Beispiel: Bänsch, Axel: Wissenschaftliches Arbeiten, 5. Auflage, München, Wien 1996;
  • bei Aufsätzen aus einem Sammelwerk werden der/die Herausgeber, der Titel, Ort und Jahr des Erscheinens des Sammelwerks und die Seitenangabe an die Angaben zu Autor und Autorin und Titel des Beitrags angefügt. Beispiel: Dreißig, Wilhelmine: Die Technik der Staatsverschuldung, in: Neumark, Fritz (Hrsg.): Handbuch der Finanzwissenschaft, Band III, 3. Auflage, Tübingen 1981, S. 51-115;
  • bei Aufsätzen aus Zeitschriften müssen der Titel der Zeitschrift, die laufende Zählung und der Jahrgang sowie die Seitenangabe erscheinen. Verwenden Sie keine Ihnen geläufigen Abkürzungen der Namen von Fachzeitschriften, die Leser und Leserinnen aus anderen Fachbereichen müssen vielleicht erst umständlich und unnötigerweise recherchieren. Beispiel: Künzer, Arnold: Kostenrechnung in der Landesverwaltung des Saarlandes, in: Verwaltung und Management, Januar/Februar 1997, S. 47-50. Üblich ist auch, dass bei den Vierteljahresschriften Band und Jahr (z. B.: AöR Bd. 114 [1989] ...), bei häufiger erscheinenden Periodika das Jahr angegeben wird (z. B.: NJW 1997, S. ...);
  • wenn nicht, wird mit „o. V." („ohne Verfasser") zitiert. Auch bei Zeitungsartikeln ist in der Regel der Verfasser oder die Verfasserin genannt,
  • Internetabrufe müssen (ggf. ohne Verfasser, ohne Titel) nachvollziehbar gekennzeichnet sein, z. B.: Mustermann, Harry: Kapitel 1. Regularien im Internet. 1995. Online im Internet.
    URL:http://www.mustermann.net/personal/k1.html (Stand: Datum und Uhrzeit).

8. Auf § 15 Abs.4 und 5 und § 19 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die Grundsätze I, 2 bis 6 wird noch einmal nachdrücklich hingewiesen.

Elektronisches Einreichen der Magisterarbeit

Der Senatsausschuss für die Masterstudiengänge und das verwaltungswissenschaftliche Aufbaustudium hat am 20. Juni 2017 beschlossen, dass alle ab dem Wintersemester 2017/18 ausgegebenen Abschlussarbeiten zur Begutachtung außer in gedruckter Form auch in zwei Versionen in elektronischer Form einzureichen sind:

  • In nicht-anonymisierter Form zum Verbleib bei der Universität und zu Zwecken der Gutachtenerstellung sowie
  • zum Zwecke des elektronischen Plagiatsabgleichs aus Datenschutzgründen in einer anonymisierten Variante.

Entsprechend diesem Beschluss gilt eine Abschlussarbeit erst dann als eingegangen, wenn neben den in den jeweiligen Ordnungen bezeichneten gedruckten Pflichtexemplaren der Prüfungsarbeit die Arbeit auch in den o.g. elektronischen Formen eingereicht wurde. Ohne diese elektronische Einreichung wird von der Korrektur der Abschlussarbeit abgesehen.

Die Einreichung erfolgt über das Studierendenportal

Studien- und Prüfungsordnung