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Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates

Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG)

§ 62 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat hat die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu unterstützen. Er berät die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeitung von Konzepten zur Weiterentwicklung.

(2) Das Einvernehmen des Verwaltungsrats ist erforderlich bei
1. der Aufnahme weiterer Träger der Hochschule,
2. der Änderung des Namens der Hochschule,
3. dem Erlass der Grundordnung der Hochschule,
4. dem Erlass der Richtlinien für die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung, der Ordnungen für Hochschulprüfungen sowie der Promotionsordnung und gegebenenfalls der Habilitationsordnung,
5. dem Haushaltsvoranschlag des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für die Hochschule, dem der Haushaltsvoranschlag der Hochschule beizufügen ist,
6. der Einführung weiterer Studiengänge,
7. der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,
8. der Übertragung weiterer Aufgaben (§ 2 Abs. 8),
9. der Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
10. dem Gesamtentwicklungsplan.

Die Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorin oder des Prorektors bedarf der Bestätigung durch den Verwaltungsrat.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Träger der Hochschule. Weiter gehören dem Verwaltungsrat eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums als vorsitzendes Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums sowie als beratende Mitglieder die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor an.

(4) Trifft das vorsitzende Mitglied in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Verwaltungsrats eine Entscheidung oder Maßnahme, so hat es den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung oder die Maßnahme aufheben, soweit sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(5) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bestimmte ihm obliegende Aufgaben durch von ihm gebildete Arbeitsgruppen erledigt werden. Das leitende Mitglied einer Arbeitsgruppe hat den Verwaltungsrat regelmäßig zu unterrichten.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.