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Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Die Universität Speyer legt größten Wert auf die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis. Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, lege artis zu arbeiten und sich stets nach dem neuesten Erkenntnisstand zu richten. Sie erfordert Kenntnis und Verwertung des aktuellen Schrifttums, die Anwendung angemessener Methoden und Erkenntnisse.

Gute wissenschaftliche Praxis zeichnet sich aus durch Zweifel und Selbstkritik, durch kritische Auseinandersetzung mit den erzielten Erkenntnissen und deren Kontrolle, etwa durch wechselseitige Überprüfung innerhalb einer Arbeitsgruppe, aber auch durch Redlichkeit gegenüber den Beiträgen von Kollegen, Mitarbeitern, Konkurrenten, Vorgängern.

Sie verbietet insbesondere die Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen. Eine solche Verletzung kann u. a. erfolgen durch

  • die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat)
  • die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft
  • die Verfälschung des Inhalts

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verletzungen der guten wissenschaftlichen Praxis mit erheblichen Sanktionen gerechnet werden muss.

Plagiat

An deutschen Hochschulen steigt die Zahl der Plagiate deutlich an. Einer der Gründe hierfür ist, dass das Internet Veränderungen der Technik des wissenschaftlichen Schreibens und des wissenschaftlichen Dialogs induziert, die zu einem weniger sorgfältigen und weniger verantwortungsvollen Umgang mit benutzten Quellen führen können. Es ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass dies auch unter den veränderten Recherche-, Lektüre-, Kommunikations- und Schreibbedingungen in keinem Fall statthaft ist.

Unter einem Plagiat versteht man die Ausweisung fremden geistigen Eigentums als eigenes geistiges Eigentum. Verwandte Begriffe sind Fälschung, Kopie oder Imitation. Beim Plagiat ist zu unterscheiden zwischen einer engeren Definition, die die wortwörtliche Ausweisung fremden geistigen Eigentums als eigenes beinhaltet, und einer weiteren Definition; bei letzterer tritt die unzulässige Auslegung des Zitatrechts (§ 51, UrhG) hinzu. Dies geschieht, wenn die tatsächliche Urheberschaft verschleiert oder erforderliche Quellenverweise nur unzureichend angegeben werden.

Das Plagiat ist kein Kavaliersvergehen, sondern eine grundsätzliche Missachtung verbindlicher wissenschaftlicher Regeln. Der Vorwurf des Plagiats ist verschuldensunabhängig. Es ist hier irrelevant, ob es sich um ein vorsätzliches, bewusstes Täuschungsmanöver oder ein zufälliges oder fahrlässiges Versehen handelt. Allenfalls mit Blick auf den Umfang der Sanktion des Plagiats kann dies unter Umständen eine Rolle spielen.Die Haupterscheinungsformen des Plagiats sind:

  • die mehr oder weniger wortwörtliche Übernahme von Formulierungen aus der Originalquelle ohne entsprechende Kenntlichmachung durch die verbindliche Praxis des Zitierens
  • die Umformulierung von Inhalten, Ideen, Argumenten und Meinungen (Paraphrasierung) und deren Zusammenfassung (Synopsis) ohne Kenntlichmachung der Quelle
  • die Übernahme von Statistiken, besonderen Satzstrukturen, Schlüsselwörtern und Stilelementen ohne entsprechende Kenntlichmachung.

Plagiate sind leicht zu erstellen, aber zumeist für Korrektorinnen und Korrektoren auch recht leicht zu identifizieren. Internetrecherchen liefern auch Korrigierenden schnell passende Quellentexte. Plötzliche Stilwechsel, auffällige oder fehlende Übergänge und Argumentationen etc. sind Indizien für fremde Inhalte und lösen weitere Nachforschungen aus.

Plagiate werden an der Universität Speyer als schwerwiegende Verletzung guter wissenschaftlicher Praxis angesehen und entsprechend sanktioniert. Die - auch rückwirkend verhängbaren - Sanktionen können reichen bis hin zur Qualifizierung von Prüfungsleistungen als "nicht bestanden" oder gar bis zur endgültigen und vollständigen Aberkennung eines Prüfungsanspruches.

Mit Blick auf den Grundsatzbeschluss zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, der in Studium, Lehre und Weiterbildung der Universität Anwendung findet, hat der Senat der Universität entschieden, Korrigierenden die Möglichkeit einer automatisierten elektronischen Plagiatsüberprüfung mit Hilfe einer Plagiatserkennungssoftware zu eröffnen.

Aus diesem Grund sieht § 8 Abs. 1 Nr. 7 der Einschreibeordnung der Universität vor, dass Studierende bei der Einschreibung/Rückmeldung eine unterschriebene und datierte Erklärung abzugeben haben, in der sie sich einverstanden erklären, dass ihre im Verlauf des Studiums an der Universität angefertigten Studien- und Prüfungsarbeiten zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert auch an Dritte versendet und gespeichert werden können. Von der Korrektur der Arbeit wird abgesehen, wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird.

Das entsprechende Formular wird den Studierenden bei der Einschreibung zur Unterschrift vorgelegt.

 


Einverständniserklärung zur Plagiatsüberprüfung