Aufgaben und Befugnisse des Rektorats
Die Aufgaben und Befugnisse des Rektorats ergeben sich aus den Paragraphen 61, 62 und 63 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG).
Rektorat:
- Das kollegiale Rektorat leitet die Universität. Dem Rektorat gehören an (1.) die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats, (2.) die Prorektorin oder der Prorektor und (3.) die Kanzlerin oder der Kanzler.
- Das Rektorat sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Es erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte.
- Dem Rektorat obliegt nach Maßgabe des Haushaltsplans sowie auf Basis der allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel die konkrete Aufstellung der Verteilung von Stellen und Mitteln innerhalb der Universität. Es verteilt die Stellen und Mitteln im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats auf die mittelbewirtschaftenden Stellen und die zentralen Einrichtungen; zur Umsetzung strategischer Entscheidungen berücksichtigt das Rektorat dabei einen angemessenen Betrag aus den der Universität zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen sowie einen angemessenen Anteil der der Universität zugewiesenen Stellen. Die strategische Verantwortung für die digitalen Voraussetzungen des Wissenschaftsbetriebs und die Schaffung von dafür geeigneten Strukturen und Prozessen ist Aufgabe des Rektorats.
- Das Rektorat stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Universität auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors im Benehmen mit dem Senat, für die zentrale Verwaltung auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers erlassen wird.
Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Universität nach außen und sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Universität. Sie oder er unterrichtet die Öffentlichkeit von der Wahrnehmung der Aufgaben der Universität und fördert die Entwicklung der Universität.
Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen, über den Widerruf von Leistungsbezügen sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage. Hierzu kann die Rektorin oder der Rektor das Benehmen mit dem Rektorat herstellen oder Stellungnahmen einholen. Die eingebundenen Personen sind auf Ersuchen der Rektorin oder des Rektors zur Mitwirkung verpflichtet. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Verwaltungsrat über die Vergabe dieser Leistungsbezüge. Über Leistungsbezüge der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium; bei Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG kann sich das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.
Die Rektorin oder der Rektor kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Senats oder sonstiger zuständiger Stellen der Universität Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Der Senat oder die sonstige zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
Die Rektorin oder der Rektor übt im Universitätsbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder, insbesondere Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen, mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.
Bei der Wahl der Prorektorin oder des Prorektors hat die Rektorin oder der Rektor ein Vorschlagsrecht.
Kanzlerin oder Kanzler
- Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Universität.
- Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten.
- Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt in ihrem oder seinem Aufgabengebiet die Rektorin oder den Rektor.