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Habilitation

Die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer besitzt seit 1961 das Habilitationsrecht. Mit einer Habilitation kann die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein an der Speyerer Universität ausreichend vertretenes wissenschaftliches Fachgebiet erworben werden. Die Lehrbefugnis wird aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung (Habilitationsschrift oder kumulative Habilitationsleistung), eines Nachweises der bisherigen Lehrtätigkeit, einer Probevorlesung und eines wissenschaftlichen Kolloquiums vor dem Senat verliehen. Grundvoraussetzung ist der Besitz eines Doktorgrades einer deutschen oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule. Die Habilitation soll frühestens drei Jahre nach Ablegung der Doktorprüfung stattfinden. Das Thema der geplanten Habilitationsschrift oder die Themen der Einzelschriften der kumulativen Habilitationsleistung ist bzw. sind mit einer Lehrstuhlinhaberin oder einem Lehrstuhlinhaber der DUV Speyer zu vereinbaren.

Die Zielsetzung des Habilitationsverfahrens

Ziel einer Habilitation ist die Erlangung der Lehrbefugnis für ein an der Universität ausreichend vertretenes Fachgebiet. Die Lehrbefugnis wird aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung, eines Nachweises der bisherigen Lehrtätigkeit, einer Probevorlesung und eines wissenschaftlichen Kolloquiums vor dem Senat verliehen.

Die schriftliche Habilitationsleistung muss als Ergebnis selbständiger wissenschaftlicher Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis im Bereich von Staat und öffentlicher Verwaltung beträchtlich fördern.

Sie besteht entweder aus einer Habilitationsschrift oder aus mehreren Einzelschriften, die in ihrer Gesamtheit in ihrem wissenschaftlichen Gewicht einer Habilitationsschrift entsprechen (kumulative Habilitation). Diese Einzelschriften sollen in der Regel bereits in renommierten Organen oder Publikationen veröffentlicht oder dort zur Veröffentlichung angenommen sein. Zwischen den Einzelschriften muss ein thematischer Zusammenhang bestehen. Dieser ist durch eine schriftliche Zusammenfassung, in der die wichtigsten eigenständigen Forschungsergebnisse und deren theoretischer Zusammenhang darzulegen sind, zu verdeutlichen.

Mit der Bekanntgabe über die Erteilung der Lehrbefugnis hat die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent zu führen. Die Habilitation und die mit ihr verbundene Lehrbefugnis sind Voraussetzung für eine Lehrtätigkeit als Lehrstuhlinhaberin oder -inhaber bzw. ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor an einer deutschen Universität.

Die Habilitationsvereinbarung und deren Anzeige

Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat das Thema oder die Themen der geplanten schriftlichen Habilitationsleistung mit einer Speyerer Lehrstuhlinhaberin oder einem Speyerer Lehrstuhlinhaber zu vereinbaren. Die Lehrstuhlinhaberin oder der Lehrstuhlinhaber zeigt die Vereinbarung der Rektorin oder dem Rektor an. Diese oder dieser veranlasst hierüber eine Erörterung im Senat.

Im Rahmen dieser Erörterung ist vom Senat unter anderem darüber zu entscheiden, ob ggf. einem Antrag auf kumulative Habilitation stattgegeben wird, ob das Fachgebiet, in dem die Lehrbefugnis angestrebt wird, an der Univwersität ausreichend vertreten ist und ob das Thema bzw. die Themen der zu erbringenden schriftlichen Habilitationsleistung im Bereich von Staat und öffentlicher Verwaltung liegen.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss bereits zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet, für das sie oder er die Lehrbefugnis anstrebt, durch wissenschaftliche Forschungen und Publikationen ausgewiesen sein.

Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens

Die Zulassung zur Habilitation ist schriftlich bei der Rektorin oder dem Rektor der DUV Speyer zu beantragen. Der Antrag muss die erstrebte Lehrbefugnis bezeichnen. Er muss außerdem drei Vorschläge für die Probevorlesung enthalten. Der Senat entscheidet über die Eignung der Vorschläge. Ungeeignet sind insbesondere solche Vorschläge, die sich untereinander oder mit der schriftlichen Habilitationsleistung überschneiden oder nicht das erstrebte Lehrgebiet betreffen.

Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein Lebenslauf
  • ein Führungszeugnis
  • das Zeugnis über die ein Hochschulstudium abschließende Prüfung (beglaubigte Kopie)
  • die Promotionsurkunde (beglaubigte Kopie)
  • ein Schriftenverzeichnis, das sämtliche gedruckten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers aufführt
  • die Doktorarbeit
  • die schriftliche Habilitationsleistung in dreifacher Ausfertigung
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg eine Habilitation versucht worden ist
  • Nachweis über Themen, Art und Dauer der bisherigen Forschungs- und Lehrtätigkeit
  • das Zeugnis über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, sofern die Lehrbefugnis für öffentliches Recht allein oder in Verbindung mit einem anderen wissenschaftlichen Fachgebiet beantragt wird.

Die schriftliche Habilitationsleistung darf mit der Dissertation nicht übereinstimmen. Sie muss als Ergebnis selbständiger wissenschaftlicher Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis im Bereich von Staat und öffentlicher Verwaltung beträchtlich fördern.

Der Senat beschließt über die Zulassung zum Habilitationsverfahren nach vorheriger Auslage des Antrags nebst Anlagen und nach mündlicher Beratung. Der Beschluss ist der Bewerberin oder dem Bewerber mit Gründen schriftlich bekannt zu geben. Zugleich mit der Zulassung zum Habilitationsverfahren sind in der Regel zwei Professorinnen und/oder Professoren der Universität als Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen; außerdem können weitere Professorinnen oder Professoren der Universität  sowie aus besonderen Gründen Professorinnen oder Professoren anderer wissenschaftlicher Hochschulen als Gutachterinnen oder Gutachter herangezogen werden.

Der weitere Verfahrensablauf

Allen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität stehen die schriftliche Habilitationsleistung mit der Einreichung, die Gutachten einen Monat zur Einsicht zur Verfügung. Danach entscheidet der Senat über die Fortsetzung des Verfahrens.

Wird die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen, so wird die Bewerberin oder der Bewerber zur Probevorlesung und zum anschließenden Kolloquium geladen. In der Ladung wird ihr oder ihm das Thema für die Probevorlesung genannt, das der Senat aus den Vorschlägen der Bewerberin oder des Bewerbers auswählt. Probevorlesung und Kolloquium finden vor dem Senat statt. Das Kolloquium besteht aus einer eingehenden wissenschaftlichen Aussprache im Anschluss an die Probevorlesung.

Nach dem Kolloquium beschließt der Senat über das Ergebnis des Habilitationsverfahrens. Der Beschluss über die Erteilung der Lehrbefugnis wird der Bewerberin oder dem Bewerber in Gegenwart des Senats von der Rektorin oder vom Rektor bekannt gegeben. Damit erwirbt sie oder er die Lehrbefugnis und hat das Recht, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen.

Eine Habilitationsschrift soll binnen Jahresfrist gedruckt und muss als solche gekennzeichnet werden; drei Exemplare sind bei der Rektorin oder beim Rektor einzureichen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat in dem Semester, das der Erteilung der Lehrbefugnis folgt, eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten. Die Rektorin oder der Rektor händigt in der Regel im Anschluss an die öffentliche Antrittsvorlesung der Bewerberin oder dem Bewerber eine Urkunde über die erteilte Lehrbefugnis aus.

Die Privatdozentin oder der Privatdozent ist verpflichtet, in jedem Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzukündigen. Sie oder er bedarf der Beurlaubung durch den Senat, wenn sie oder er von dieser Verpflichtung entbunden werden will.

Kontakt

Dr. Klauspeter Strohm
Abteilung 1 - Leitung


Telefon: 06232 / 654-225
E-Mail: strohm@uni-speyer.de

Rechtsgrundlage

Habilitationsordnung

Speyerer Habilitationen