Habilitation
Seit 1961 besitzt die Universität das Habilitationsrecht. Mit einer Habilitation kann die Lehrbefugnis für ein an der Universität ausreichend vertretenes wissenschaftliches Fachgebiet erworben werden. Die Lehrbefugnis wird aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung (Habilitationsschrift oder kumulative Habilitationsleistung), eines Nachweises der bisherigen Lehrtätigkeit, einer Probevorlesung und eines wissenschaftlichen Kolloquiums vor dem Senat verliehen. Grundvoraussetzung ist der Besitz eines Doktorgrades einer deutschen oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule. Die Habilitation soll frühestens drei Jahre nach Ablegung der Doktorprüfung stattfinden. Das Thema der geplanten Habilitationsschrift oder die Themen der Einzelschriften der kumulativen Habilitationsleistung ist/sind mit einem/einer Speyerer Lehrstuhlinhaber/in zu vereinbaren.
Zielsetzung
Ziel einer Habilitation ist die Erlangung der Lehrbefugnis für ein an der Universität ausreichend vertretenes Fachgebiet. Die Lehrbefugnis wird aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung, eines Nachweises der bisherigen Lehrtätigkeit, einer Probevorlesung und eines wissenschaftlichen Kolloquiums vor dem Senat verliehen.
Die schriftliche Habilitationsleistung muss als Ergebnis selbständiger wissenschaftlicher Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis im Bereich von Staat und öffentlicher Verwaltung beträchtlich fördern.
Sie besteht entweder aus einer Habilitationsschrift oder aus mehreren Einzelschriften, die in ihrer Gesamtheit in ihrem wissenschaftlichen Gewicht einer Habilitationsschrift entsprechen (kumulative Habilitation). Diese Einzelschriften sollen in der Regel bereits in renommierten Organen oder Publikationen veröffentlicht oder dort zur Veröffentlichung angenommen sein. Zwischen den Einzelschriften muss ein thematischer Zusammenhang bestehen. Dieser ist durch eine schriftliche Zusammenfassung, in der die wichtigsten eigenständigen Forschungsergebnisse und deren theoretischer Zusammenhang darzulegen sind, zu verdeutlichen.
Mit der Bekanntgabe über die Erteilung der Lehrbefugnis hat der Bewerber das Recht, die Bezeichnung Privatdozent zu führen. Die Habilitation und die mit ihr verbundene Lehrbefugnis sind Voraussetzung für eine Lehrtätigkeit als Lehrstuhlinhaber bzw. ordentlicher Professor an einer deutschen Universität.
Habilitationsvereinbarung
Ein Bewerber hat das Thema oder die Themen der geplanten schriftlichen Habilitationsleistung mit einem Speyerer Lehrstuhlinhaber zu vereinbaren. Der Lehrstuhlinhaber zeigt die Vereinbarung dem Rektor an, der hierüber eine Erörterung im Senat veranlasst. Dabei ist auch darüber zu entscheiden, ob das Fachgebiet, in dem die Lehrbefugnis angestrebt wird, an der Hochschule ausreichend vertreten ist und ob das Thema bzw. die Themen der geplanten schriftlichen Habilitationsleistung im Bereich von Staat und öffentlicher Verwaltung liegen. Der Bewerber muss bereits zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet, für das er die Lehrbefugnis anstrebt, durch wissenschaftliche Forschungen und Publikationen ausgewiesen sein.
Zulassung
Die Zulassung zur Habilitation ist schriftlich beim Rektor der DHV Speyer zu beantragen. Der Antrag muss die erstrebte Lehrbefugnis bezeichnen. Er muss außerdem drei Vorschläge für die Probevorlesung enthalten. Der Senat entscheidet über die Eignung der Vorschläge. Ungeeignet sind insbesondere solche Vorschläge, die sich untereinander oder mit der schriftlichen Habilitationsleistung überschneiden oder nicht das erstrebte Lehrgebiet betreffen.
Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf
- ein Führungszeugnis
- das Zeugnis über die ein Hochschulstudium abschließende Prüfung (beglaubigte Kopie)
- die Promotionsurkunde (beglaubigte Kopie)
- ein Schriftenverzeichnis, das sämtliche gedruckten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers aufführt
- die Doktorarbeit
- die schriftliche Habilitationsleistung in dreifacher Ausfertigung
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg eine Habilitation versucht worden ist
- Nachweis über Themen, Art und Dauer der bisherigen Forschungs- und Lehrtätigkeit
- das Zeugnis über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, sofern die Lehrbefugnis für öffentliches Recht allein oder in Verbindung mit einem anderen wissenschaftlichen Fachgebiet beantragt wird.
Die schriftliche Habilitationsleistung darf mit der Dissertation nicht übereinstimmen. Sie muss als Ergebnis selbständiger wissenschaftlicher Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis im Bereich von Staat und öffentlicher Verwaltung beträchtlich fördern.
Der Senat beschließt über die Zulassung zum Habilitationsverfahren nach vorheriger Auslage des Antrags nebst Anlagen und nach mündlicher Beratung. Der Beschluss ist dem Bewerber mit Gründen schriftlich bekannt zu geben. Zugleich mit der Zulassung zum Habilitationsverfahren sind in der Regel zwei Professoren der Hochschule als Gutachter zu bestellen; außerdem können weitere Professoren der Hochschule sowie aus besonderen Gründen Professoren anderer wissenschaftlicher Hochschulen als Gutachter herangezogen werden.
Weiteres Verfahren
Allen Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten der Hochschule stehen die schriftliche Habilitationsleistung mit der Einreichung, die Gutachten einen Monat zur Einsicht zur Verfügung. Danach entscheidet der Senat über die Fortsetzung des Verfahrens.
Wird die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen, so wird der Bewerber zur Probevorlesung und zum anschließenden Kolloquium geladen. In der Ladung wird ihm das Thema für die Probevorlesung genannt, das der Senat aus den Vorschlägen des Bewerbers auswählt. Probevorlesung und Kolloquium finden vor dem Senat statt. Das Kolloquium besteht aus einer eingehenden wissenschaftlichen Aussprache im Anschluss an die Probevorlesung.
Nach dem Kolloquium beschließt der Senat über das Ergebnis des Habilitationsverfahrens. Der Beschluss über die Erteilung der Lehrbefugnis wird dem Bewerber in Gegenwart des Senats vom Rektor bekannt gegeben. Damit erwirbt er die Lehrbefugnis und hat das Recht, die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen.
Eine Habilitationsschrift soll binnen Jahresfrist gedruckt und muss als solche gekennzeichnet werden; drei Exemplare sind beim Rektor einzureichen. Der Bewerber hat in dem Semester, das der Erteilung der Lehrbefugnis folgt, eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten. Der Rektor händigt in der Regel im Anschluss an die öffentliche Antrittsvorlesung dem Bewerber eine Urkunde über die erteilte Lehrbefugnis aus.
Der Privatdozent ist verpflichtet, in jedem Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzukündigen. Er bedarf der Beurlaubung durch den Senat, wenn er von dieser Verpflichtung entbunden werden will.