Datenschutzbeauftragte und Beauftragte nach § 9 Abs. 2 LTranspG
Beauftragte für die Belange der Hörerinnen und Hörer mit Behinderung
Schwerbehindertenvertretung - Beauftragte und Interessenvertretung
Ansprechpartner für Diskriminierungsfragen nach AGG
Interne zentrale Meldestelle nach Hinweisgebeterschutzgesetz
Beauftragte des Rektors für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Ansprechpartnerin für die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Ombudsperson für gute wissenschaftliche Praxis
Sicherheitsingenieur als Fachkraft für Arbeitssicherheit
Qualitätssicherungsbeauftragter für Berufungs- und Evaluationsverfahren
Datenschutzbeauftragte und Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 LTranspG
Ass. Lena Metz, Mag. rer. publ.
Telefon: 06232 654-428
E-Mail: metz@uni-speyer.de
Die Datenschutzbeauftragte ist zentrale Ansprechpartnerin in allen Datenschutzfragen. Sie unterstützt alle Angehörigen der Universität bei der Umsetzung der komplexen Materie des Datenschutzes. Alle Anfragen und Hinweise werden vertraulich behandelt. Nach § 11 (2) LDSG ist die Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit über die Identität der Betroffenen verpflichtet.
Weitere Informationen:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Gleichstellungsbeauftragte
Gleichstellungsbeauftragte: | ||
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Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte: | ||
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Webseite der Gleichstellungsbeauftragten
E-Mail: gleichstellungsbeauftragte@uni-speyer.de
Die Gleichstellungsbeauftragte gem. § 56 Abs. 4 DUVwG hat die Aufgabe, die Organe der Universität und von ihnen gebildete Ausschüsse bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Beseitigung von hier bestehenden Nachteilen sowie bei der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Hörerinnen und Hörern mit Kindern sowie von Hörerinnen und Hörern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen, zu unterstützen. Sie wirkt mit an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten betreffen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig zu informieren, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen.
Der Senat der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer hat einen Gleichstellungsplan 2020 - 2026 verabschiedet.
Beauftragte für die Belange der Hörerinnen und Hörer mit Behinderung
Schwerbehindertenvertretung - Beauftragte und Interessenvertretung
Vertrauensperson
| Stv. Vertrauensperson
|
Ansprechpartner für Diskriminierungsfragen nach AGG
Prof'in Dr. Constanze Janda
Telefon: 0 62 32 654-364
E-Mail: janda@uni-speyer.de
Bernhard Wolf
Telefon: 06232 654-218
E-Mail: wolf@uni-speyer.de
Die Konfliktberatungsstelle für einen respektvollen, partnerschaftlichen Umgang gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung setzt sich aus dem Leiter der Personalabteilung sowie einem Mitglied des Personalrates und ggf. der Gleichstellungsbeauftragten zusammen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Interne zentrale Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz
Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat eine Interne zentrale Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz für seinen Geschäftsbereich Hochschulen eingerichtet.
Elektronisch kann sich die hinweisgebende Perrson wenden an:
- interne.meldestelle.hinschg@mwg.rlp.de
Schriftliche Meldungen können adressiert werden an
- Interne Meldestelle MWG
c/o Referat 15124 MWG
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
Postfach 3250
Mit dem "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" sollen Hinweisgebende geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen können und nunmehr einem gesonderten Schutz unterliegen. Hinweisgeber können alle Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit lnformationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden. Die Verstöße müssen sich immer auf den Beschäftigungsgeber beziehen, mit dem die hinweisgebende Person in einem beruflichen Kontakt steht bzw. stand.
In Unternehmen und Behörden mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen dafür interne Meldestellen eingerichtet sein, bei denen hinweisgebende Personen Verstöße melden können. In Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben wurde für das MWG und seinen Geschäftsbereich Hochschulen im MWG eine interne zentrale Meldestelle eingerichtet, bei der Meldungen bzw. Hinweise elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich möglich sind. Hinweisgebende Personen sollen sich bevorzugt an die interne zentrale Meldestelle wenden. Es besteht jedoch auch eine externe zentrale Meldestelle beim Bundesamt für Justiz, die nur nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes tätig wird.
Bei allen eingegangenen Meldungen wird die Vertraulichkeit des Hinweisgebers sowie Dritter gesondert geschützt Die Information über die ldentität der hinweisgebenden Person darf nur in Ausnahmefallen (§ 9 HinSchG) herausgegeben werden. Hinzu werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung beachtet.
Beauftragte des Rektors für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Christine Kolb
Tel.: 06232 654 314
E-Mail: kolb@uni-speyer.de
Unsere Webseiten familienfreundliche Universität
Ansprechpartnerin für die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Martina Dick
Telefon: 06232-654 229
E-Mail: dick@uni-speyer.de
Webseite zur Vereinbarkeit von Beruf bzw. Studium und Pflege
Ombudsperson für gute wissenschaftliche Praxis
Ombudsperson: | |
Prof. Dr. Stefan Korte | |
Stv. Ombudsperson: | |
Prof. Dr. David Roth-Isigkeit |
Sicherheitsbeauftragte
Stephanie Nord
Telefon: 06232-654 222
E-Mail: nord@uni-speyer.de
Der/die Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII hat den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall - und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Sicherheitsingenieur als Fachkraft für Arbeitssicherheit
Dip.-Ing. Stefan Butz
Kontakt über Sicherheitsbeauftragten
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Betriebsarzt
Dr. med. Teller
Kontakt über Sicherheitsbeauftragte
[Zuständig für Augenuntersuchungen: Dr. med. Brill]
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.