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Aufgaben und Befugnisse der Rektorin oder des Rektors

Die Aufgaben und Befugnisse der Rektorin oder des Rektors ergeben sich aus den Paragraphen 58 und 59 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG).

  • Die Rektorin oder der Rektor gehört als vorsitzendes Mitglied, die Prorektorin oder der Prorektor als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied dem Senat stimmberechtigt an (§ 58)
  • Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule und vertritt sie nach außen, unterrichtet die Öffentlichkeit von der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und fördert die Entwicklung der Hochschule. Sie oder er wird von einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder einem leitenden Verwaltungsbeamten unterstützt (§ 59 Abs. 1)
  • Die Rektorin oder der Rektor sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Auf Verlangen erteilt sie oder er dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten Auskünfte. (§ 59 Abs. 2)
  • Zur Umsetzung strategischer Entscheidungen erhält die Rektorin oder der Rektor durch Beschluss des Senats vorab einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen. Sie oder er verteilt die verbleibenden Mittel und die der Hochschule zugewiesenen Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats auf die mittelbewirtschaftenden Stellen und sorgt insbesondere für die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 19) und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs. (§ 59 Abs. 2a)
  • Die Rektorin oder der Rektor erstellt im Benehmen mit dem Senat einen Geschäftsverteilungsplan über die Leitung und die Verwaltung der Hochschule. (§ 59 Abs.3)
  • Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule, auch wenn sie oder er ihnen nicht angehört, beratend teilzunehmen; dabei ist eine Vertretung zulässig. Sie oder er kann vom Senat und den sonstigen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. (§ 59 Abs. 4)
  • Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes. (§ 59 Abs. 4a)
  • Die Rektorin oder der Rektor kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Senats oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Der Senat oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. (§ 59 Abs. 5)
  • Die Rektorin oder der Rektor hat Beschlüssen oder Maßnahmen des Senats und der sonstigen Stellen der Hochschule, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet die Rektorin oder der Rektor das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. (§ 59 Abs. 6)
  • Die Rektorin oder der Rektor übt im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder, insbesondere Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen, mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen. (§ 59 Abs.7)
  • Bei der Wahl der Prorektorin oder des Prorektors hat die Rektorin oder der Rektor ein Vorschlagsrecht. Die Rektorin oder der Rektor bestellt die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten im Einvernehmen mit dem Senat. (§ 59 Abs. 8)