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Urheberrecht in der universitären Lehre

 

Rundschreiben der HRK Nr. 39/2017 vom 20.12.2017 zur Nutzung der digitalen Semesterapparate ab dem 1. März 2018

KMK und VG WORT werden die Vertragsverhandlungen über eine Vergütungsvereinbarung für die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nach § 60 a, c, h UrhG (neu) in Kürze aufnehmen. In diesem Zusammenhang wurde für die künftige Nutzung der digitalen Semesterapparate seitens KMK und VG Wort ausdrücklich bestätigt, dass Nutzungen nach den gesetzlichen Regelungen in den §§ 60 a, c UrhG (neu) von den Hochschulen ab 01. März 2018 vorgenommen werden können und zwar auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung zwischen VG Wort und KMK über die Vergütungsregelung erzielt ist. Die Hochschulen müssen jedoch sicherstellen, dass sie sich bei der Nutzung ab 01. März 2018 im dann gesetzlich zulässigen Rahmen bewegen. 

 

Meldung vom 4. September 2017 für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2018

Der Vorsitzende der Kommission Bibliothekstantieme der KMK hat über folgende Einigung zwischen der Kultusministerkonferenz und der Verwertungsgesellschaft Wort informiert:

KMK und VG Wort haben sich darauf verständigt, dass für die gesetzlich erlaubte Nutzung von Schriftwerken in den digitalen Semesterapparaten der Hochschulen und sonstigen Wissenschaftseinrichtungen nach § 52 a UrhG für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 eine pauschale Vergütung gezahlt wird. Die Höhe der angemessenen Vergütung soll auf der Basis einer gemeinsamen abzustimmenden Erhebung ermittelt werden. Zum 1. März 2018 betritt das neue Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft. Insoweit werden KMK und VGB Wort zeitnah Gespräche über eine neue vertragliche Vereinbarung aufnehmen.

 

 

Meldung vom 23. Dezember 2016 für den Zeitraum bis zum 30. September 2017

Bis zum Ende des Sommersemester 2017 (September 2017) kann in Lernplattformen weiterverfahren werden wie bisher! Näheres in der roten Infobox! Wissenschaftliche Literatur darf zunächst weiter auf Lernplattformen bereitgestellt werden!

VG Wort, KMK und HRK haben sich darauf verständigt, die bisherigen Möglichkeiten zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 52a UrhG bis zum Ende des Sommersemesters 2017 zu verlängern. Bis dahin soll eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung für die Vergütung der Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werkteile über Lernplattformen in der Lehre gefunden werden.

Das heißt, dass keine Löschung entsprechender Inhalte bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen muss!

Vgl. die rechts verlinkte Pressemeldung der HRK vom 23.12.2016

 

Mit den technischen Möglichkeiten zur Nutzung fremder Werke wächst die Bedeutung des Urheberrechts im Universitätsalltag. Im Folgenden finden Sie diesbezügliche Informationen.

 

Das Urheberrecht

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Hintergrund: Was galt bisher?

Der neue Rahmenvertrag der VG Wort

Was ist künftig in jedem Fall noch erlaubt?

 

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen,

sobald sie eine ausreichende geistige Schöpfungshöhe erreichen. Den Urhebern solcher Werke stehen das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie die Verwertungs- und Nutzungsrechte zu. Ersteres gibt dem Urheber einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Zu den Verwertungs- und Nutzungsrechten zählen beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe.

Aber auch das Urheberrecht wird nicht ohne Einschränkungen gewährt. So endet das Urheberrecht grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Des Weiteren gibt es die sogenannten Urheberrechtsschranken, beispielsweise zugunsten von Forschung und Lehre, die es unter bestimmten Bedingungen erlauben, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Urhebers zu nutzen.

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Hintergrund: Was galt bisher?

Bisher konnten Studierenden und Forschungsgruppen urheberrechtlich geschützte Materialien unter den Voraussetzungen des § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zur Verfügung gestellt werden. Zugunsten von Forschung und Lehre werden in § 52a UrhG die Urheberrechte der Autoren eingeschränkt.

Nach § 52a Absatz 1 UrhG ist es zulässig,

  1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
  2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Angemessene Lizenzangebote sind allerdings vorrangig zu berücksichtigen.

Für die öffentliche Zugänglichmachung ist nach § 52a Abs. 4 UrhG eine Vergütung zu zahlen. Die Vergütungsansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft (z.B. VG Wort, GEMA) geltend gemacht werden, die Einzelheiten werden in Rahmenverträgen mit den Verwertungsgesellschaften geregelt. Bisher sahen die Rahmenverträge ausnahmslos eine pauschale Vergütung der Nutzungen vor, welche durch die Länder direkt an die Verwertungsgesellschaften abgeführt wurde.

Der neue Rahmenvertrag der VG Wort

Am 06.09.2016 wurde zwischen der KMK und der VG Wort ein neuer Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG wegen der Nutzung von Schriftwerken und Teilen von Schriftwerken geschlossen. Dieser Rahmenvertrag unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von den bisherigen Verträgen:

  1. Die Hochschulen sollen dem Vertrag selbst beitreten, um sich weiterhin auf § 52a UrhG berufen zu können.
  2. Die Nutzungen von Schriftwerken in elektronischen Lernplattformen und Intranets von Forschungsgruppen sollen einzeln erfasst und, in Abkehr von der bisherigen pauschalen Vergütung, auch einzeln zwischen Hochschule und VG Wort abgerechnet werden.

Nach dem neuen Rahmenvertrag sollen die Schriftwerke unter Angabe der Teilnehmerzahl und der Seitenzahl zunächst bei der VG Wort gemeldet werden, um sie, unter den weiterhin bestehenden Einschränkungen des § 52a UrhG, bereitstellen zu dürfen. Die Vergütung für die genutzten Werke, 0,008 Euro pro Seite und Nutzer, sollen die Hochschulen selbst an die VG Wort abführen. Diese behält sich die Kontrolle der Meldungen vor.

Das Verfahren zur Einzelerfassung ist nicht praktikabel und mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Lehrenden verbunden. Wie in einem Pilotprojekt der Universität Osnabrück zur Einzelerfassung festgestellt wurde, übersteigen die organisatorischen Kosten die an die VG Wort zu leistende Vergütung um ein Vielfaches. Zudem gingen die Nutzungen von Werken nach § 52a UrhG mit Einführung der Einzelerfassung stark zurück.

Aufgrund der erheblichen Nachteile hat sich eine Vielzahl deutscher Hochschulen - darunter die Universität Speyer - gegen einen Beitritt zu dem Rahmenvertrag mit der VG Wort zu den aktuellen Bedingungen entschieden. Ziel des Nichtbeitritts ist es, auf die Wiederaufnahme von Verhandlungen über eine Rückkehr zur Pauschalvergütung mit der VG Wort hinzuwirken.

Diese Entscheidung ist nicht aus Kostengründen gefallen. Die Hochschulen erkennen das Recht der Autorinnen und Autoren auf eine angemessene Vergütung ihrer Arbeit voll an. Allerdings würde ein Beitritt zum Rahmenvertrag unverhältnismäßige Aufwände insbesondere für die Lehrenden nach sich ziehen, ohne eine befriedigende Situation herbeizuführen.

Was ist künftig in jedem Fall noch noch erlaubt?

Neben dem § 52a UrhG gibt es noch eine Vielzahl weiterer Erlaubnistatbestände, die auch eine elektronische Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien erlaubt. Weiterhin zulässig ist die Nutzung von

Werken, für deren Nutzung eine Lizenz oder Erlaubnis vorliegt, das sind

  1. Schriftwerken, für die eine Campuslizenz vorliegt: (aber auch hier können keine Volltexte aus dem lizenzierten Angebot direkt in Ihr Lehrangebot eingestellt werden, da dies von einigen Verlagen lizenzrechtlich ausgeschlossen wird)
  2. eigene Inhalte, d.h. Materialien, die Sie selbst erstellt haben (z.B. Skripte, Übungen, Präsentationen). Es sei denn, es wurden die ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten (Verlag) übertragen.
  3. Schriftwerke, für deren Nutzung eine individuelle Erlaubnis des Rechteinhabers (Urheber, Verlag) eingeholt wurde.
    Werke, für die eine Nationallizenz vorliegt.

"Freien" Werken, das sind

  1. Werke, deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist.
  2. Sog. „gemeinfreie" Werke, wie z.B. Gesetzestexten oder amtlichen Sammlungen.
  3. Inhalte, die der Rechteinhaber unter einer freien Lizenz zur Verfügung stellt (Open-Access-Publikationen, Open Educational Resources, Texte unter Creative Commons Lizenz), solange die Lizenzbestimmungen eingehalten werden.

Anderen als Schriftwerken über § 52a UrhG

Weiterhin über § 52a UrhG genutzt werden dürfen Bilder und Fotos, ≤ 5 Minuten, Musikstücke, ≤ 5 Minuten, Kinofilme (älter als 2 Jahre) sowie ≤ 6 Seiten Noteneditionen, da zu diesen Werken Rahmenvereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften bestehen, die weiterhin eine pauschale Vergütung zulassen.

Werken, die in anderer Form zur Verfügung gestellt werden, z.B.

  1. per Link: Literaturlisten in Form von Links oder die Verlinkung auf lizenzierte Inhalte (siehe „Campuslizenz") sowie im Internet frei verfügbare Inhalte können weiterhin, auch per Mail, zur Verfügung gestellt werden.
  2. als Zitat nach § 51 UrhG: Eine Verwendung als Zitat setzt voraus, dass ein Textausschnitt unter Angabe der Fundstelle und des/der Autor/in im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit diesem Textausschnitt erfolgt.
  3. als Kopiervorlage in Papierform: Sollte keine der genannten Optionen greifen, bleibt zuletzt die Möglichkeit, den Studierenden das Werk in Papierform zur Anfertigung einer Privatkopie nach § 53 UrhG zur Verfügung stellen.