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Aufgaben der Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen

Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG)

§ 63 Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen

(1) Die Hochschule bildet eine Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen. Diese besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, der Prorektorin oder dem Prorektor und zwei vom Senat für die Zeit der Amtsdauer des Senats beauftragten hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen oder Professoren.

(2) Die Kommission entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 39 des Landesbesoldungsgesetzes. Kommt eine Entscheidung der Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen nicht zustande, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Über die Leistungsbezüge der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen für ein anderes Mitglied der Kommission wird dieses Mitglied durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter ersetzt.