Aufgaben des Fachausschusses für Studium und Lehre
Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG)
§ 16 Studienreform, Fachausschuss für Studium und Lehre
(1) Die Hochschule hat die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Hochschule bildet einen beratenden Fachausschuss für Studium und Lehre gemäß § 56 Abs. 1. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 an. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Der Fachausschuss für Studium und Lehre berät die Organe der Hochschule insbesondere
1. in Angelegenheiten der Studienstruktur und Studienreform (Absatz 1),
2. bei der Vorbereitung von Studienplänen und Prüfungsordnungen (§§ 18, 22 und 23),
3. bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 19),
4. in Fragen der Qualitätssicherung von Studium und Lehre (§ 5) und
5. bei der fachlichen Studienberatung (§ 21).