Aufgaben und Befugnisse des Senats
- Der Senat hat, soweit durch das Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten der Universität von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen.
- Der Senat hat insbesondere mit der Mehrheit seiner Mitglieder
- die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,
- die Rektorin oder den Rektor, die Prorektorin oder Prorektor sowie die Kanzlerin oder den Kanzler zu wählen;,
- die Ordnung über die Einschreibung zu erlassen und zu ändern,
- die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen und zu ändern,
- soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen, die unter seiner Verantwortung gebildet werden, zu erlassen und zu ändern,
- die Prüfungsordnungen, Promotions- und Habilitationsordnungen zu erlassen und zu ändern,
- die gesetzlich normierten Qualitätssicherungskonzepte zu beschließen,
- über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,
- allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,
- den Vorschlägen der Berufungskommission für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung der Berufungskommission, zuzustimmen,
- in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und die Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben zu beschließen,
- über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,
- in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,
- einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen zu bestellen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und den Gleichstellungsplan zu beschließen
- den Gesamtentwicklungsplan der Universität aufzustellen und zu beschließen.