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Aufgaben und Befugnisse des Senats

  • Der Senat hat, soweit durch das Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten der Universität von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen.
  • Der Senat hat insbesondere mit der Mehrheit seiner Mitglieder
    • die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,
    • die Rektorin oder den Rektor, die Prorektorin oder Prorektor sowie die Kanzlerin oder den Kanzler zu wählen;,
    • die Ordnung über die Einschreibung zu erlassen und zu ändern,
    • die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen und zu ändern,
    • soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen, die unter seiner Verantwortung gebildet werden, zu erlassen und zu ändern,
    • die Prüfungsordnungen, Promotions- und Habilitationsordnungen zu erlassen und zu ändern,
    • die gesetzlich normierten Qualitätssicherungskonzepte zu beschließen,
    • über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,
    • allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,
    • den Vorschlägen der Berufungskommission für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung der Berufungskommission, zuzustimmen,
    • in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und die Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben zu beschließen,
    • über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,
    • in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,
    • einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen zu bestellen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und den Gleichstellungsplan zu beschließen
    • den Gesamtentwicklungsplan der Universität aufzustellen und zu beschließen.