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Aufgaben und Befugnisse des Senats

Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG)

§ 57 Senat

(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten der Hochschule von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Der Senat hat Pläne zur Förderung von Frauen (§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes) mit dem Ziel zu beschließen, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigungen zu beschließen.

§ 56 Ausschüsse, Beauftragte

(1) Der Senat kann einzelne Aufgaben auf von ihm gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Hochschule, die nicht Mitglieder des Senats sind, berufen werden. Im Ausschuss für Fortbildung kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der Hochschule beratend mitwirken.

(2) Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gehören mehrheitlich Mitglieder der Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und mindestens je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an; § 22 Abs. 5 bleibt unberührt. Berufungsausschüssen muss, auch wenn sie nur beratende Aufgaben haben, mindestens ein Mitglied der Gruppe der Hörerinnen und Hörer angehören. In Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglied der Hochschule sind.

(3) Der Senat kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.

(4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete zur Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Organe der Hochschule und von ihnen gebildete Ausschüsse bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu unterstützen und regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie wirkt mit an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten betreffen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig zu informieren, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten. Der Ausschuss für Gleichstellungsfragen unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Speichern personenbezogener Daten bei der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht zulässig, Unterlagen über Personalmaßnahmen sind unverzüglich nach Bestandskraft der Maßnahme zu vernichten. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Betroffenen personenbezogene Daten von Bediensteten gespeichert werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 88 bis 96 LBG über die Führung von Personalakten entsprechend anzuwenden. Die Sätze 8 und 9 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen.

(5) Eine Entscheidung, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, muss auf ihren Antrag überprüft und erneut getroffen werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. § 59 Abs. 5 bleibt unberührt.

(6) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange der Hörerinnen und Hörer mit Behinderung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 zu unterstützen.

(7) Der Senat kann eine Ombudsperson und eine Kommission bestellen, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(8) Die Grundordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung ständiger Ausschüsse, treffen.

§ 60 Wahl der Rektorin oder des Rektors

(1) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist zulässig, wenn sie der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vornimmt. Das Verfahren wird durch die Grundordnung geregelt.
...

§ 65 Organisation

(1) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor vom Senat bestellt.

(2) Die Grundordnung kann allgemeine Grundsätze, insbesondere über die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, festlegen.

Grundordnung

2.2. Senat

§ 11 Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Dem Senat gehören stimmberechtigt an:
1. die Rektorin oder der Rektor als vorsitzendes Mitglied,
2. die Prorektorin oder der Prorektor als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied,
3. vier weitere Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4. zwei Mitglieder der Gruppe der Hörerinnen und Hörer,
5. zwei Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
6. ein Mitglied der Gruppe der Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter

(2) Darüber hinaus gehören dem Senat mit beratender
Stimme an:
1. die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte
2. die Vertreterin oder der Vertreter der nebenberuflich an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Tätigen.
(3) Der Senat hat, soweit durch das DHVG nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften peyer von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen,
insbesondere
- die Grundordnung, die Einschreibeordnung, die Studienordnungen, die Richtlinien für die Aus und Fortbildung, die Bibliotheksordnung, soweit erforderlich Benutzungsordnungen für Einrichtungen
der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, die Ordnungen für Hochschulprüfungen, die Promotionsordnung und die Habilitationsordnung zu erlassen und zu ändern,
- den Gesamtentwicklungsplan (§ 62 Abs. 2 Nr. 10 DHVG) zu erstellen,
- über für die der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer zugewiesene Stellen und Mittel zu beschließen,
- die Rektorin oder den Rektor und die Prorektorin oder den Prorektor zu wählen,
- über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,
- Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren aufzustellen,
- Einzelvereinbarungen hinsichtlich der Vorbereitung und Erstellung von gemeinsamen Vorschlägen für die Berufung von Professorinnen und Professoren mit anderen Wissenschaftsseinrichtungen zu beschließen,
- die Würde der Ehrensenatorin oder des Ehrensenators und der Ehrendoktorin oder des Ehrendoktors zu verleihen sowie über weitere Ehrungen zu beschließen,
- die Zusammenarbeit mit den anderen Hochschulen des Landes sicherzustellen, insbesondere die Mitglieder für gemeinsame Gremien zu benennen,
- die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen zu berufen,
- die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen gem. § 63 DHVG zu berufen,
- über den Abschluss von Kooperationen mit anderen Hochschulen, Wissenschaftseinrichtungen und Institutionen zu entscheiden,
- Pläne zur Förderung von Frauen (§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes) zu beschließen mit dem Ziel, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen,
- über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und innere Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen.

§ 14 Bildung der Ausschüsse

(1) Der Senat setzt die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen notwendigen Kommissionen oder Ausschüsse ein. Darüber hinaus kann er weitere entscheidende oder beratende Ausschüsse einsetzen.
(2) In Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer sind. Die entscheidenden Ausschüsse sind gemäß § 56 Abs. 2 DHVG zu besetzen.
(3) Der Senat bildet folgende Ausschüsse:
1. Fachausschuss für Studium und Lehre (§ 16 Abs. 2 DHVG) und
2. Ausschuss für Gleichstellungsfragen (§ 56 Abs. 4 DHVG).
(4) Der Senat kann folgende ständige Ausschüsse
bilden:
1. Promotionsausschuss
2. Ausschuss für die wissenschaftliche Weiterbildung (Weiterbildungsausschuss)
3. Ausschuss für das verwaltungswissenschaftliche Aufbaustudium
4. Finanz- und Planungsausschuss
(5) Der Senat bestimmt den Aufgabenbereich der Ausschüsse, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.