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Informationen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Wissenschaft

Anmerkungen:

In der vorliegenden Fassung ist der § 40 TV-L eingearbeitet, sodass der gesamte Text einfacher lesbar ist.

Für die Höhe des Entgeltanspruchs ist nicht der Arbeitsvertrag, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend!

Bei der Anerkennung von Vordienstzeiten (§ 16) werden Praktika, Stipendien und auch Beamtendienstverhältnisse nicht berücksichtigt. Damit Vordienstzeiten problemlos anerkannt werden, dürfen bei Wissenschaftlern zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen maximal 12 Monate liegen. Aber auch danach ist eine Anerkennung möglich: der Arbeitgeber kann "förderliche Zeiten" (wann und in welcher Art auch immer diese geleistet wurden) anerkennen; allerdings besteht darauf kein Anspruch. Im Bereich der Wissenschaft werden Vorzeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt (§ 16 Absatz 2 Satz 4).

Möglichkeiten von leistungsorientierter Bezahlung im TV-L:

- vorweggewährte Stufenzulage (§ 16) als Instrument der Personalgewinnung und Personalbindung (es kann ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt gezahlt werden; bei Beschäftigten in der Endstufe ist eine Entgeltaufstockung möglich;

- leistungsorientierter Stufenaufstieg (§ 17) als Instrument der Personalentwicklung (nicht bei Neueinstellungen) mittels dessen bei "erheblich überdurchschnittlichen Leistungen" ein früheres Erreichen der nächst höheren Erfahrungsstufe möglich ist;

- leistungsorientierte Bezahlung (§ 18).

Entgeltordnung TV-L

HRK/DFG: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - Anwendungsfragen an den Hochschulen

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

 

Anmerkungen:

Nach dem WissZeitVG beträgt die maximale Befristungszeit 12 Jahre; 6 Jahre vor und 6 Jahre nach der Promotion. Wenn man die Promotion schneller beendet, kann die "ersparte" Beschäftigungszeit auf die Zeit nach der Promotion angerechnet werden. Dauert die Promotion länger als 6 Jahre, wir man allerdings nicht "bestraft" und kann danach immer noch volle 6 Jahre befristet angestellt werden.

Angerechnet werden alle befristeten Dienstverhältnisse (als Angestellter oder Beamter) an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit - aber erst nach Abschluss des Studiums (also keine Zeiten als studentische Hilfskraft).

Eine Vertretungsprofessur fällt nicht unter das WissZeitVG, aber eine Juniorprofessur schon, da es sich um ein Qualifikationsverhältnis handelt.

Wenn man außerhalb der Hochschule promoviert, wird diese Promotionszeit ebenfalls angerechnet (man muss dazu glaubhafte Angaben machen).

Bei der Betreuung minderjähriger Kinder kann die Befristungsdauer für beide Elternteile um jeweils zwei Jahre je Kind verlängert werden (§ 2 Absatz 1 Satz 3).

Eine Weiterbeschäftigung über die 12 Jahre hinaus ist mit Drittmitteln möglich; der Drittmittelanteil muss dabei mindestens 50 Prozent betragen (§ 2 Absatz 2).

Vorsicht: eine Drittmittelbeschäftigung wird auf die 12 Jahre angerechnet, so dass es sich empfiehlt, erst eine reguläre Finanzierungsmöglichkeit über den Hochschulhaushalt auszuschöpfen!

Bei einer Beurlaubung (z.B. Elternzeit) verlängert sich der befristete Arbeitsvertrag um diese Zeit (§ 2 Absatz 5)!

Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 11.März 2016

 

Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetz

 

Gesetz über Teilzeitarbeit und besfristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

 

Hochschulrahmengesetz