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Masterarbeit

Die in sechs Monaten anzufertigende Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die Studierenden in der Lage sind, ein Fachproblem innerhalb eines festgelegten Zeitraums sowohl in den fachlichen Einzelheiten als auch in den fächerübergreifenden Zusammenhängen eigenständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Es ist daher Aufgabe der Studierenden, in der Masterarbeit nachzuweisen, dass sie diesen Anforderungen gerecht werden können.

Dabei gilt es für sie die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens einzuhalten, zu deren Einhaltung sich die Universität verpflichtet hat.

Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

 

Weitere Informationen finden Sie im Dokument

Leitlinien für die Anfertigung der Masterarbeit 'Public Administration'

 

Musterablauf bzgl. der Masterarbeit MAPA
31. Januar          Vereinbarung eines vorläufiges Arbeitsthemas mit dem/der Betreuer/in* der Masterarbeit (§ 13 Abs. 2). Thema und Aufgabenstellung der Masterarbeit sind so zu begrenzen, dass die sechsmonatige Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehalten werden kann. Der Textumfang der Masterarbeit (ohne Anhang) einschließlich der Fußnoten darf 30.000 Wörter nicht überschreiten.
15. März  

Letztmöglicher Termin zur Abgabe des Formulars zur Meldung zur Masterarbeit (§13 Abs. 3) beim Prüfungsamt

ca 2 Wochen später  

Nachdem der zuständige Senatsausschuss einen förmlichen Beschluss über die Themen und die jeweiligen Betreuer gefasst hat, werden die Themen offiziell ausgegeben.

spätestens 6 Monate später  

Die Masterarbeit ist spätestens sechs Monate nach der offiziellen Ausgabe des Themas in zweifacher schriftlicher, gebundener Ausfertigung einzureichen.

Darüber hinaus ist sie zum Zweck des elektonischen Plagiatsabgleichts in anonymisierter Form über das Studierendenportal des Campsmanagementsystems hochzuladen und zur Vereinfachung des Begutachtungsverfahrens dem Prüfungsamt in nicht-anonymisierter Form als Datei zuzuleiten. 

Bei der Abgabe der Masterarbeit ist eine unterschriebene und datierte Versicherung folgenden Inhalts beizufügen:

„Hiermit versichere ich, dass diese Masterarbeit von mir persönlich verfasst ist und dass ich keinerlei fremde Hilfe in Anspruch genommen habe. Ebenso versichere ich, dass diese Arbeit oder Teile daraus weder von mir selbst noch von anderen als Leistungsnachweise andernorts eingereicht wurden. Wörtliche oder sinngemäße Übernahmen aus anderen Schriften und Veröffentlichungen in gedruckter oder elektronischer Form sind gekennzeichnet. sämtliche Sekundärliteratur und sonstige Quellen sind nachgewiesen und in der Bibliographie aufgeführt. Das gleiche gilt für graphische Darstellungen und Bilder sowie für alle Internet-Quellen. Ich bin ferner damit einverstanden, dass meine Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert versendet und gespeichert werden kann. Mir ist bekannt, dass von der Korrektur der Arbeit abgesehen werden kann, wenn die Erklärung nicht erteilt wird."

Nach der Einreichung  

Weiterleitung der Arbeit durch das Prüfungsamt an den/die Betreuer/in als Erstgutachter/in sowie an eine/n dann vom zuständigen Senatsausschuss bestellte/n Zweitgutachter/in. Hier besteht kein Vorschlagsrecht.

Nach Eingang der Gutachten   Ausstellung und Versand der Masterzeugnisse in ca. 4 Wochen
     

* Betreuer bzw. Betreuerinnen der Masterarbeit können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und  Habilitierte der Universität sein. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben in der Lehre und Lehrbeauftragte können zu Betreuerinnen oder Betreuern der Masterarbeit bestellt werden, wenn sie mit der selbständigen Lehre im Masterstudiengang betraut sind. 

 

Elektronisches Einreichen der Masterarbeit

Der Senatsausschuss für die Masterstudiengänge und das verwaltungswissenschaftliche Aufbaustudium hat am 20. Juni 2017 beschlossen, dass alle ab dem Wintersemester 2017/18 ausgegebenen Abschlussarbeiten zur Begutachtung außer in gedruckter Form auch in zwei Versionen in elektronischer Form einzureichen sind:

  • In nicht-anonymisierter Form zum Verbleib bei der Universität und zu Zwecken der Gutachtenerstellung sowie
  • zum Zwecke des elektronischen Plagiatsabgleichs aus Datenschutzgründen in einer anonymisierten Variante.

Entsprechend diesem Beschluss gilt eine Abschlussarbeit erst dann als eingegangen, wenn neben den in den jeweiligen Ordnungen bezeichneten gedruckten Pflichtexemplaren der Prüfungsarbeit die Arbeit auch in den o.g. elektronischen Formen eingereicht wurde. Ohne diese elektronische Einreichung wird von der Korrektur der Abschlussarbeit abgesehen.

Die Einreichung erfolgt über das Studierendenportal