Anerkennung von Studienleistungen
Aus dem Ergänzungsstudium, der Praxis oder anderen Studiengängen
Ab dem Wintersemester 2024/25 mit erweiterter Modulstruktur!
Anerkennung und Anrechnung von ECTS-Punkten und sonstigen Leistungen in gleichwertigen Studiengängen
Für die Zulassung können ECTS-Punkte, die im Rahmen fachbezogener, wissenschaftlicher Weiterbildung erworben wurden, ebenso wie Qualifikationsleistungen, die innerhalb beruflicher Praxis erbracht wurden, zur Erlangung der zur Studienaufnahme nötigen 240 ECTS angerechnet werden. (§3 MasterO LL.M.)
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen können maximal bis zur Hälfte der für das Studium zu leistenden ECTS angerechnet werden.
Bereits erbrachte Leistungen im Rahmen anderer gleichwertiger Studiengänge (d. h. auf Master-Level) können bei gleichen Qualifikationszielen für einzelne Modulveranstaltungen oder ganze Module curricular anerkannt werden, wenn die entsprechenden ECTS nicht Bestandteil der zur Studienaufnahme benötigten 240 ECTS-Punkte sind.
Die Anerkennung von Studienleistungen im Rahmen des Curriculums muss beim Senatsausschuss für die Masterstudiengänge beantragt werden. Sollen Leistungen anerkannt werden, die nicht vergleichbar mit ECTS versehen sind, kann der Senatsausschuss für die Masterstudiengänge über deren Gleichwertigkeit und Anerkennung entscheiden.
In Frage für eine Anerkennung kommen insbesondere einschlägige Studienleistungen, die innerhalb des Ergänzungsstudiums für Rechtsreferendarinnen und -referendare an der Universität Speyer erbracht wurden.
Antrag
Anträge auf Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen sind beim Senatsausschuss für die Masterstudiengänge und das Aufbaustudium einzureichen und an das Studierendensekretariat zu adressieren.
Nachweise über die Leistungen sind in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.
Kurzpräsentation zum LL.M.-Programm für Studieninteressierte