Anerkennung von Studienleistungen
Aus dem Ergänzungsstudium, der Praxis oder anderen Studiengängen
Anrechnung von ECTS-Punkten und sonstigen Leistungen in gleichwertigen Studiengängen
Für die Zulassung können ECTS-Punkte, die im Rahmen fachbezogener, wissenschaftlicher Weiterbildung erworben wurden, ebenso wie Qualifikationsleistungen, die innerhalb beruflicher Praxis erbracht wurden, zur Erlangung der zur Studienaufnahme nötigen 240 ECTS angerechnet werden.
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen können maximal bis zur Hälfte der für das Studium zu leistenden ECTS anerkannt werden.
Bereits erbrachte Leistungen im Rahmen anderer gleichwertiger Studiengänge (d. h. auf Master-Level) können bei gleichen Qualifikationszielen für einzelne Modulveranstaltungen oder ganze Module curricular anerkannt werden, wenn die entsprechenden ECTS nicht Bestandteil der zur Studienaufnahme benötigten 240 ECTS-Punkte sind.
Die Anerkennung von Studienleistungen im Rahmen des Curriculums muss beim Senatsausschuss für die Masterstudiengänge beantragt werden. Sollen Leistungen anerkannt werden, die nicht vergleichbar mit ECTS versehen sind, kann der Senatsausschuss für die Masterstudiengänge über deren Gleichwertigkeit und Anerkennung entscheiden.
In Frage für eine Anerkennung kommen insbesondere einschlägige Studienleistungen, die ab dem Sommersemester 2017 innerhalb des Ergänzungsstudiums für Rechtsreferendarinnen und -referendare an der Universität Speyer erbracht wurden.
Antrag und Antragsfristen
Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen sind beim Senatsausschuss für die Masterstudiengänge und das Aufbaustudium einzureichen und an das Studierendensekretariat zu adressieren. Bitte beantragen Sie die Anerkennung bis zum 1. Oktober für die Immatrikulation zum jeweiligen Wintersemester und bis zum 1. April für die Immatrikulation zum jeweiligen Sommersemester.
Nachweise über die Leistungen sind in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.
Für die Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten gilt die Prüfungsordnung (MasterO LL.M.). Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen und Studienzeiten gemäß der Prüfungsordnung kann grundsätzlich nur dann gegeben sein, wenn diese nicht zugleich Bestandteil des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses waren, der Grundlage des Zugangs in den Masterstudiengang war.