Promotionsprüfung

Das Prüfungsverfahren besteht aus der Einreichung einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung in Form

  • einer Dissertation und
  • einer mündlichen Doktorprüfung (Disputation).

 

Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren

Voraussetzung für die Zulassung zum Prüfungsverfahren ist die Einreichung folgender Unterlagen:

  • Die Vorlage der Dissertation (§ 9 Abs. 1)
    • in drei Exemplaren (Formatierungshinweise).
    • sowie als Datei in einem vom Promotionsausschuss vorgegebenen Format (in der Regel durchsuchbares pdf oder docx-Datei entweder auf einem USB-Stick, einer CD-Rom oder auich als Email-Anhang).
  • Ein datierter und unterschriebener formloser Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren
    • mit der folgenden Versicherung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Promotionsordnung:
      "Ich versichere gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Promotionsordnung, dass die Dissertation unter Beachtung der aktuellen von der DFG herausgegebenen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis erstellt worden ist, insbesondere, dass sie selbstständig ohne unerlaubte Hilfe und ohne Benutzung anderer als der im Schrifttumsverzeichnis der Arbeit angeführten Quellen und Schriften verfasst worden ist und dass Inhalte, die aus dem Schrifttum ganz oder annähernd entnommen sind, als solche kenntlich gemacht sind. Ich bin damit einverstanden, dass die Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert versendet und gespeichert werden kann."
    • und mit einer Erklärung über die weitere Disziplinengruppe der mündlichen Prüfung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 Promo. Disziplinengruppen sind 'Rechtswissenschaft', 'Verwaltungswissenschaft', 'Wirtschaftswissenschaft' sowie 'Sozialwissenschaften und Geschichtswissenschaft'.
  • Ein Nachweis nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 PromO über die Teilnahme am Veranstaltungsangebot der Universität. Dieser erfolgt in der Regel durch entsprechende Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers gegenüber dem Rektorat.

Begutachtung der Dissertation

Die Dissertation wird von der Erstgutachterin bzw. vom Erstgutachter (Betreuerin oder Betreuer der Dissertation) und von der Zeitgutachterin bzw. vom Zweitgutachter bewertet.

Beide Gutachten werden zusammen mit der Dissertation vier Wochen lang zur Einsichtnahme durch die an Promotionsverfahren mitwirkungsberechtigten Mitglieder der Universität ausgelegt (§ 11 Abs. 2 PromO). 

 

Mündliche Prüfung

Nach Ablauf der vierwöchigen Auslegungsfrist kann die mündliche Prüfung stattfinden. Die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu dieser Prüfung zu laden (§ 13 Abs. 2 PromO).

Die 60- bis 90-minütige mündliche Prüfung erfolgt in Form einer Disputation. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob es sich bei der Dissertation um eine eigenständige Leistung der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers handelt. Der Prüfling trägt zu Beginn der Disputation maximal 15 Minuten lang die grundlegenden Thesen seiner Dissertation vor.

Die Thesen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 PromO) sind in Form eines Thesenpapiers spätestens zehn Tage vor der Prüfung einzureichen (am besten per E-Mail als pdf).

Die Disputation erstreckt sich über die Dissertation der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers hinaus auf Bezüge der Arbeit zu einer weiteren Disziplin aus einer anderen Disziplinengruppe als die der Dissertation.

Die drei Prüfenden sind in der Regel die beiden Gutachter der Dissertation sowie ein weiterer, spätestens bei der Terminierung der Prüfung vom Prüfling zu benennender Prüfender. Bei dieser Benennung ist zu beachten, dass zumindest einer der drei Prüfenden einer anderen Disziplinengruppe als derjenigen, in der die Dissertation geschrieben wurde, angehören muss. 

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