Promotionsstudium

Für die Zulassung zum Prüfungsverfahren, die mit dem Einreichen der fertigen Dissertation beantragt wird, sieht die Promotionsordnung (§ 2 Abs. 1) vor, dass ein Nachweis über die Teilnahme am Veranstaltungsangebot der Universität Speyer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 zu erbringen ist.

Dort wird weiter konkretisiert, dass Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber berechtigt sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze an den Lehrveranstaltungen der Universität Speyer teilzunehmen. Die Universität Speyer stellt darüber hinaus Veranstaltungsformate sicher, die speziell auf die Bedürfnisse der Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber zugeschnitten sind (z. B. Doktorandenkolloquien oder Doktorandenseminare).

Promotionsbewerberinnnen oder Promotionsbewerber sind gem. § 6 PromO verpflichtet, Hinweise, Kommentare oder Anregungen ihrer jeweiligen Betreuer zu beachten. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf das in Anspruch zu nehmende Veranstaltungsangebot.

Die Universität empfiehlt daher, diesbezüglich frühzeitig Rücksprache mit der jeweiligen Betreuerin oder dem jeweiligen Betreuer der Dissertation zu nehmen.

 

Einschreibung

Wer nach vom Promotionsausschuss als Doktorandin oder als Doktorand zugelassen worden ist wird auf Antrag als Doktorandin oder als Doktorand eingeschrieben. Die Dissertation  soll innerhalb von vier Jahren eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Einschreibung als Doktorandin oder als Doktorand nur in begründeten Ausnahmefällen und maximal für weitere zwei Jahre möglich. 

Personen, die eine Promotion anstreben, jedoch noch nicht vom Promotionsausschuss zugelassen worden sind, können höchstens für zwei Semester eingeschrieben werden.

Weitere Informationen

Promotionsordnung